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Die Pflege von älteren Menschen ist für pflegende Angehörige oft sehr belastend. Besonders, wenn neben körperlichen Gebrechen auch geistige Defizite, wie z.B. Demenz, hinzukommen. Je weiter die Krankheit fortschreitet, desto mehr wird aus einer anfänglichen Versorgung eine „Rund-um-die-Uhr-Betreuung“ der Betroffenen.

Die gute Nachricht: Sie müssen all das nicht allein leisten, denn Pflegebedürftige mit Pflegegrad-Einstufung können pro Kalenderjahr zusätzlich zu ihrem Pflegesachleistungsbudget bzw. Pflegegeld bis zu 1.500,- Euro für zusätzliche Betreuungsleistungen durch unseren Pflegedienst in Anspruch nehmen. Diese Leistungen rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab – Sie brauchen also nicht in Vorleistung zu treten und können weiterhin Ihr volles Pflegegeld beziehen. Wir unterstützen Sie gerne.

Unsere ausgebildeten Betreuungskräfte sind für die Betreuung und Begleitung von Menschen mit Demenz ganz besonders geschult. Sie kümmern sich um die Alltagsgestaltung, organisieren alltägliche Anforderungen, machen kommunikative Angebote, begleiten und betreuen die Patienten. Nicht zuletzt unterstützen und entlasten sie die pflegenden Angehörigen.

Sie benötigen eher Hilfe im Haushalt z. B. beim Putzen, Waschen, Einkaufen oder Kochen? Auch dafür sind wir als Ihr häuslicher Pflegedienst da.

Lassen Sie sich von uns kostenlos und unverbindlich beraten. Wir entwickeln mit Ihnen zusammen einen individuellen Versorgungsplan für die Betreuung und Pflege in den eigenen vier Wänden.

Was bedeutet Betreuungsleistungen?

Eine Betreuungsleistung dient der Entlastung einer Pflegeperson. Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden und die einen Pflegegrad zwischen 1 und 5 besitzen, erhalten einen Ausgleich für Betreuungsleistungen.

Wer erstattet Betreuungsleistungen?

Es ist eine finanzielle Leistung der Pflegekasse, die als Erstattungsleistung nicht direkt ausgezahlt wird, sondern für einen zugelassenen Pflegedienst oder Betreuungsdienst verwendet werden kann.

Wir hoch ist der Betrag für Betreuungsleistungen?

Der sogenannte Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI liegt derzeit bei 125,00 EUR pro Monat. Pro Jahr stehen hierfür also 1.500,00 EUR zur Verfügung. Wird der Entlastungsbetrag eines Jahres nicht voll abgerufen, kann das angesparte Budget bis zum 30.06. des Folgejahres verwendet werden.