Ab dem 2. Juli 2023 implementiert Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie. Das Ziel ist es, Hinweisgeber in Unternehmen zu schützen, die bestimmte Verstöße melden, und die Prozesse für diese Meldungen transparent zu regeln. Es ist zu beachten, dass nur Verstöße gemeldet werden können, die im Gesetz in § 2 ausdrücklich benannt sind.

Den ausführlichen Gesetzestext finden Sie hier: Hinweisgeberschutzgesetz. Mit dem Gesetz wird die Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt.

Um welche Verstöße geht es?

Gemäß § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) besteht eine abschließende Liste der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können. Ein Whistleblower kann demnach Folgendes melden:

  • Straftatbestände
  • Ordnungswidrigkeiten, insbesondere solche, die den Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungen betreffen
  • Bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die explizit in § 2 des HinSchG aufgeführt sind, darunter:
    • Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche
    • Vorgaben zur Gewährleistung der Produktsicherheit
    • Bestimmungen zum Schutz der Umwelt
    • Datenschutzbestimmungen

Ihre Meldestelle bei simCura:

Wenn Sie als Mitarbeiter*in einen Hinweis abgeben wollen, können Sie folgende Kanäle nutzen:

Persönlich:
Tessa Winter
3CX-Telefonnummer (nur intern): 0103
Mail: hinweis@simcura.de

Postalisch:

simCura Rhein-Main GmbH & Co KG
Robert-Bosch-Str. 3
65719 Hofheim
z.H.v. Tessa Winter (HinSchG)