Pflege-Lexikon

Pflege-Lexikon2021-07-28T14:01:37+01:00

Rund um das Thema Pflege gibt es immer wieder Begriffe, die eine Erklärung benötigen. Wir haben einige wichtige Begriffe, nach denen wiederholt gefragt wird mit einer kurzen Erklärung zusammengestellt und ergänzen diese kontinuierlich.

Diese Informationen dienen der Orientierung und dem besseren Verständnis. Sie ersetzen aber nicht die Beratung durch Ihren ambulanten Pflegedienst oder Arzt.

Weitergehende Informationen finden Sie z. B. auch unter:

Falls ein Thema oder ein Stichwort fehlt, lassen Sie es uns bitte wissen, damit wir es ergänzen können. Nutzen Sie dafür gerne unser Kontaktformular.

Ambulante Pflege2021-01-13T10:24:30+01:00

Pflegebedürftige Menschen werden von der „Ambulanten Pflege“ medizinisch, pflegerisch und hauswirtschaftlich im häuslichen Umfeld versorgt. Sie wird von Sozialstationen aber insbesondere von privaten Pflegediensten angeboten. Der Pflegebedürftige vereinbart individuell den Umfang der Leistungen, die sich insbesondere auch nach dem Pflegegrad und der ärztlichen Bewertung und Verordnung richten. Für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegeversicherung einen Teil der Kosten.

Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes:

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für ambulante Pflegeleistungen: Pflegebedürftige erhalten Pflegesachleistungen (bei Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst) oder Pflegegeld (bei Versorgung durch einen Angehörigen).

Behandlungspflege2020-11-10T11:56:20+01:00
Beratungsbesuch2021-01-13T10:16:57+01:00

Bezieher von Pflegegeld sind verpflichtet, eine Beratung in den eigenen Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen. Mit diesen Beratungsbesuchen soll die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt und unterstützt werden. Bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, aber auch diejenigen, die Sachleistungen in Anspruch nehmen können eine halbjährliche Beratung nutzen. Diese Beratung wird auch von zugelassenen Pflegediensten durchgeführt.

Dekubitus2021-01-13T10:18:01+01:00

Dekubitus, auch „Wundliegegeschwür“ oder „Druckgeschwür“ genannt, wird durch äußere, meist längerfristige Druckeinwirkung auf Haut und Unterhautgewebe verursacht. Dabei kommt es durch die druckbedingte Unterversorgung der Zellen mit Sauerstoff und Nährstoffen zu einer Absenkung des Sauerstoffgehalts und einer Ansammlung von giftigen Stoffwechselprodukten. Die Folge kann das Absterben des betroffenen Gewebes, eine so genannte Nekrose, sein.

Ein Dekubitus gilt nicht nur als eines der größten Risiken für die Patienten, sondern ist ein großes Problem in der Altenpflege. Man unterscheidet zwischen einem akuten Dekubitus (decubitus acutus) und chronischem Dekubitus (decubitus chronicus). Der akute Dekubitus entsteht bereits nach kurzen Liegezeiten nach ein paar Stunden oder Tagen und ist durch eine oberflächliche Hautschädigung gekennzeichnet. Der chronische Dekubitus entsteht erst nach längerer Liegezeit nach mehreren Wochen oder Monaten der Bettlägerigkeit und zeigt sich als tiefes Geschwür. Und dabei reicht schon das Eigengewicht des Körperteils aus, um einen Dekubitus auszulösen.

Die Behandlung eines Dekubitus gehört in die fachkundigen Hände einer Pflegekraft bzw. eines Arztes. Die Behandlung bzw. Therapie richtet sich nach der Schwere des Dekubitus, wobei die erste Maßnahme immer die sofortige Druckentlastung ist. Damit wird die Durchblutung gefördert und beschädigte Zellen können sich regenerieren.

Einige wichtige Faktoren im Wundmanagement eines Dekubitus sind:

  • Die Lagerung (abhängig von der betroffenen Körperstelle) des Betroffenen.
  • Die Auswahl der passenden Lagerungshilfsmittel.
  • Das Zeitintervall für die regelmäßigen Umpositionierung des Betroffenen (alle zwei Stunden oder sogar kürzer).
  • Die Wundbehandlung (Reinigung, Abdeckung, ggf. chirurgische Entfernung von abgestorbenem Gewebe).
  • Die Verminderung oder Beseitigung von Risikofaktoren (z. B. Mangelernährung, Behandlung von Erkrankungen wie Diabetes, Rheuma etc.).
  • Die Förderung der Mobilität des Betroffenen.

Jede Behandlung eines Dekubitus muss genauestens dokumentiert werden. Professionell Pflegende verfügen dafür über standardisierte Handlungsleitlinien zur Beurteilung und zum Nachweis des Therapiefortschritts.

Demenz2021-01-13T10:20:11+01:00

Demenz führt zum Verlust der geistigen Fähigkeiten. Dabei ist das Kurzzeitgedächtnis besonders betroffen, aber auch das Denkvermögen, die Sprache und die Motorik und bei einigen Formen auch die Persönlichkeitsstruktur. Typische Krankheitsanzeichen sind Vergesslichkeit, Verschlechterung des Denkvermögens, Wortfindungsstörungen und eine zunehmende Abnahme des praktischen Geschicks, so dass alltäglichen Aufgaben immer weniger ausgeführt werden können. Bis heute sind die Ursachen der Krankheit nicht vollständig erforscht.

Die Einstufung des Schweregrads der Demenz erfolgt gewöhnlich in drei Stadien:

  1. Frühes Stadium (v. a. Störungen des Kurzzeitgedächtnisses)
  2. Mittleres Stadium (Schwierigkeiten bei den Aufgaben des Alltags)
  3. Spätes Stadium (Gravierende Einschränkungen der Sprache, Angehörige werden nicht mehr erkannt. Betroffene sind in allen Bereichen auf Hilfe angewiesen, können z. B. nicht mehr allein essen oder zur Toilette gehen und sind auf ständige Betreuung angewiesen.

Nach den aktuellen gesetzlichen Festlegungen sind Personen, die eine demenzielle Erkrankung haben, körperlich beeinträchtigten Pflegebedürftigen gleichgestellt. Dadurch erhalten sie Zugang zu Leistungen der Pflegeversicherung. Mit anerkanntem Pflegegrad haben Menschen mit Demenz schon im Anfangsstadium der Erkrankung Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse. Versicherte mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf monatlich 125 Euro für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Erkrankte mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen, Leistungen der stationären Pflege, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Zuschüsse für die Wohnraumanpassung, Tages- und Nachtpflege und Pflegeberatung und -schulungen. Hinzu kommen weitere Hilfen nach § 45b SGB XI, die sog. zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleitungen, z. B. in Form der stundenweisen Seniorenbetreuung.

Die Pflege und Betreuung eines Menschen mit Demenz ist eine verantwortungsvolle und sehr belastende Situation und verlangt in hohem Maße eine Kompetenz der Pflegenden. Viele pflegende Angehörige müssen diese Kompetenzen notgedrungen erlangen, da sich die Situation zunehmend verschlimmert. Eine besondere Hilfe bieten ambulante Pflegedienste an.

Entlastungsbetrag2021-01-13T10:20:45+01:00

Nach den Festlegungen des Sozialgesetzbuches XI, §45b erhalten alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von € 125,-. Dieser kann zur Erstattung von Kosten für z.B.  Tages- oder Nachtpflege oder Leistungen ambulanter Pflegedienste verwendet werden. Und auch für Unterstützungen im Alltag. Er soll Pflegepersonen entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbstständig zu bewältigen.

Familienpflegezeit2020-11-10T11:59:09+01:00

Zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen haben Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPflZG). Damit können sie sich für die Dauer von bis zu 24 Monaten teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Das gilt auch, wenn ein minderjähriger Angehöriger, z.B. ein pflegebedürftiges Kind, außerhalb der häuslichen Umgebung betreut wird. Der Anspruch auf Familienpflegezeit gilt gegenüber Arbeitgebern mit mindestens 25 Beschäftigten. Während der Familienpflegezeit müssen Beschäftigte weiterhin mindestens 15 Wochenstunden beschäftigt sein. Während dieser Familienpflegezeit erhalten sie ein zinsloses Darlehen des Bundes statt Lohnfortzahlung zur Abfederung von Gehaltseinbußen, bleiben sozialversichert und genießen Kündigungsschutz.

Grundpflege2021-01-13T10:23:46+01:00

Eine Grundpflege umfasst Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Vorbeugung (Prophylaxe), die Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation. Sie ist nach Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) eine Leistung der Pflegeversicherung. Die Leistungen der Grundpflege werden von Alten- oder Krankenpflegehelfer/innen, pflegenden Angehörigen oder sonstigen Betreuungspersonen durchgeführt.

Für den Umfang der Grundpflege ist die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen einer Einstufung in einen der fünf Pflegegrade die Leitlinie.

In den Leistungskatalogen findet man häufig Listen mit verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen, z. B. kleine Grundpflege, große Grundpflege, Grundpflege am Bett, etc.  Woraus diese Leistungspakete aber im Einzelnen bestehen ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Eine Detail-Information erhält man bei seinem ambulanten Pflegedienst am Wohnort des Pflegebedürftigen.

Die kleine Grundpflege kann folgende Tätigkeiten umfassen:

  • An- und Ausziehen.
  • Nur Teilbereiche des Körpers werden gewaschen
  • Mundpflege und Zahnpflege, eventuell auch die Zahnprothesenversorgung und Lippenpflege.
  • Ausscheidung (Harnlassen, Stuhlgang) mit Hilfestellung entweder im Bett mit Entsorgung oder Begleitung zum WC mit Hilfestellung und anschließender Reinigung, eventuell Katheter-Pflege oder Stomaversorgung bei Anus praeter (künstlicher Darmausgang).

Die große Grundpflege kann folgende Tätigkeiten umfassen:

  • Unterstützung beim An- und Ausziehen.
  • Ganzkörperwäsche am Waschbecken, in der Dusche oder in der Badewanne mit Haarwäsche und Trocknung.
  • Mund- und Zahnpflege, eventuell auch die Zahnprothesenversorgung und Lippenpflege.
  • Ausscheidung (Toilettengang) mit Hilfestellung entweder im Bett mit Entsorgung oder Begleitung zum WC mit Hilfestellung und anschließender Reinigung, eventuell Katheterpflege oder Stomaversorgung bei Anus praeter (künstlicher Darmausgang).

Bei der Grundpflege handelt es sich um regelmäßig wiederkehrende Pflegeleistungen (Pflegestandards) – nicht zu verwechseln mit medizinischen Leistungen (Behandlungspflege).

Hausnotruf2020-11-10T12:00:31+01:00

Mit einem Hausnotrufsystem kann in schwierigen und Notfall-Situationen Hilfe angefordert werden.

Auf der Grundlage der Telefontechnik wird per Knopfdruck eine Notrufzentrale informiert, die direkt Hilfsmaßnahmen einleiten kann. Das System besteht in der Regel aus 2 Teilen: einem Hausnotruf-Basis-System mit Freisprechanlage und Notruftaste und einem Funksender, der am Körper z.B. als Armband, Brosche oder Halskette getragen werden kann. Es gibt verschiedene Systeme bis hin zu mobilem Hausnotruf (Handy). Die Signale werden vom Träger an die Basisstation gesendet. Das Signal geht auch durch Wände und verschlossene Türen.

Hilfsmittel2021-01-13T10:25:27+01:00

Hilfsmittel sind Geräte und Gegenstände, die Menschen helfen können, körperliche Einschränkungen auszugleichen. Damit sollen sie ihre Selbständigkeit wahren können, auch für eine Erleichterung der häuslichen Pflege. Grundsätzlich wird zwischen technischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln unterschieden.

Hilfsmittel, die im Hilfsmittelkatalog gelistet sind, werden von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen bezahlt. Dazu zählen u.a. Rollstühle, Hörgeräte, Lesehilfen für den Computer, etc.

Siehe auch: Pflegehilfsmittel

Investitionskosten2023-12-06T10:03:56+01:00

Investitionskosten repräsentieren die finanziellen Aufwendungen, die ein Pflegedienst für die Anschaffung von Investitionsgütern wie Fahrzeugen und Computern tätigen muss, um den reibungslosen Ablauf des täglichen Geschäftsbetriebs sicherzustellen. Diese Kosten werden nicht von den Pflegekassen übernommen und sind somit nicht in den Vergütungen enthalten, die der Pflegedienst für seine Dienstleistungen von den Pflegekassen erhält.

Die Deckung dieser Kosten obliegt gegebenenfalls der öffentlichen Hand, beispielsweise dem Land oder der Gemeinde. Falls die öffentliche Hand nicht für die Investitionskosten aufkommt, besteht die Berechtigung für den Pflegedienst, diese Kosten privat bei seinen Pflegekunden abzurechnen. In unserer Region übernimmt die Gemeinde die Investitionskosten nicht, weshalb sie privat zu tragen sind.

Es ist zu beachten, dass die Erhebung der Investitionskosten ausschließlich für erbrachte Leistungen im Bereich körperbezogener Pflegemaßnahmen, pflegerischer Betreuung, Hilfe bei der Haushaltsführung (gemäß § 36 SGB XI), Leistungen der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (gemäß § 39 SGB XI) sowie Leistungen im Rahmen des Entlastungsbetrags (gemäß § 45 SGB XI) erfolgt.

Leistungen im Bereich der Behandlungspflege unterliegen nicht der Erhebung von Investitionskosten. Wenn beispielsweise nur Leistungen wie Verbandwechsel oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen erbracht werden, fallen keine Investitionskosten an. Die Vergütungen für diese Leistungen sind bereits gesetzlich festgelegt und berücksichtigen die Investitionskosten, selbst bei der Vergütung für das Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, für die der Pflegedienst derzeit 3,43 Euro von der Krankenkasse erhält.

Die Erhebung von Investitionskosten ist für ambulante Pflegedienste, einschließlich unseres Unternehmens, essenziell, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Ohne diese Erhebung würden erhebliche finanzielle Einschnitte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drohen. Zudem könnte die Nichtberechnung zu einer Kürzung der Vergütungen bei Verhandlungen mit den Pflegekassen führen, da diese davon ausgehen, dass Investitionskosten für Pflegeeinrichtungen unumgänglich sind und eine Grundlage für wirtschaftliches Arbeiten darstellen.

Wir stellen unseren Pflegekunden ab dem 01.01.2024 monatlich 7,00% für erbrachte Lsi5rtungen aus dem §36 SGB XI in Rechnung. Diese sind auf Ihrem individuellen Kostenvoranschlag extra ausgewiesen.

Bitte beachten Sie: Eine Zuzahlungsbefreiung (wie sie z.B. für Medikamentenzuzahlungen gilt) ist auf unsere Investitionskosten nicht anwendbar. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Krankenkasse.

Kombinationsleistungen2021-01-13T10:27:00+01:00

Bei der häuslichen Pflege kann der Bezug von Pflegegeld und von ambulanten Pflegesachleistungen auch miteinander kombiniert werden. Eine Kombinationsleistung entsteht z.B. bei einer stundenweisen Betreuung durch eine Pflegekraft und der restlichen Betreuung durch Angehörige. Der Pflegedienst wird von der Pflegeversicherung bezahlt und den prozentualen Restbetrag des Pflegegeldes erhält der Versicherte zur eigenverantwortlichen Verwendung. Pflegegeld und Sachleistungen können nicht beide in voller Höhe bezogen werden.

Leistungskomplexe2021-01-13T10:27:24+01:00

Der Begriff aus der Pflegeversicherung beschreibt eine Leistung oder die Kombination von Leistungen, die nach vertraglicher Absprache beim Patienten oder Pflegebedürftigen erbracht werden und mit der Pflegekasse, dem Sozialamt oder dem Selbstzahler abgerechnet werden.

Medizinische Behandlungspflege2021-01-13T10:28:10+01:00

Die Häusliche Krankenpflege nach SGB V umfasst die drei Bereiche: Behandlungspflege, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Tätigkeiten.

Die Behandlungspflege (Sozialgesetzbuch Fünf – SGB V, Behandlungspflege im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V) umfasst ausschließlich medizinische Leistungen, die auf ärztliche Verordnung hin von examinierten Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandswechsel, die Medikamentengabe, die Dekubitusbehandlung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.

Leistungen im Überblick:

  • Blutdruck- und Blutzuckermessung
  • Vorbereiten und Verabreichen von Medikamenten
  • Injektionen: intramuskulär (i. m.) und subkutan (s. c.), z. B. Insulin- oder Thrombosespritzen
  • Wundversorgung und Verbandswechsel
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Stützende und stabilisierende Verbände anlegen (Kompressionsverbände)
  • Behandlung eines Dekubitus
  • Portversorgung
  • Absaugen der oberen Luftwege durch Mund und Nase
  • Inhalation
  • Stomaversorgung, Versorgung von suprapubischen Kathetern und einer Ernährungssonde (bei enteraler Ernährung)
  • Katheterwechsel, Blasenspülung
  • Einläufe

Behandlungspflege ist eine medizinische Leistung. Die Kosten dafür trägt die Krankenversicherung des Patienten.

Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK)2021-01-13T10:29:13+01:00

Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Kranken- und Pflegekassen beauftragen den MDK mit einer häuslichen Begutachtung des Antragstellers. Der Gutachter ermittelt vor Ort den individuellen Hilfebedarf der Person und prüft z. B. inwieweit die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllt werden. Daraus folgt eine Empfehlung für eine Einstufung in einen Pflegegrad in Form eines Gutachtens für die zuständige Pflegekasse, die darüber entscheidet. Auch schlägt der MDK Maßnahmen zur Reha und Prävention vor und gibt Empfehlungen über die Art (z.B. ambulante Pflege) und den Umfang der nötigen Pflegeleistungen ab. Alle MDK-Aufgaben sind in § 275 des Sozialgesetzbuches Fünf (SGB V) geregelt.

Die MDK-Zuständigkeit betrifft vier Bereiche:

  1. Begutachtungen für die Krankenversicherungen
  2. Beratung in medizinischen Versorgungsfragen
  3. Begutachtungen für die Pflegeversicherung
  4. Sicherung der Pflegequalität

Die MDK-Begutachtung ist ein sechsstufiges Verfahren:

  1. Prüfung der Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit.
  2. Prüfung des Grades der vorhandenen Selbstständigkeit in den sechs Untersuchungsbereichen
  3. Empfehlung eines Pflegegrades.
  4. Vorschlag von Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation.
  5. Empfehlungen über Art und Umfang von Pflegeleistungen.
  6. Hinweise zu einem individuellen Pflegeplan.
Pflegegeld2021-01-13T10:31:56+01:00

Wer selbst über die Verwendung des Pflegegeldes entscheiden möchte kann Pflegegeld beantragen – muss dann aber selbst die häusliche Pflege sicherstellen, z.B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Personen. Eine dazu vorgeschriebene regelmäßige fachliche Beratung soll helfen, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und eine Hilfestellung für die Pflegenden sein. Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld direkt an die Betroffenen. Eine Kombination bei Bezug des Pflegegeldes mit der Inanspruchnahme von Sachleistungen (Hilfe von Pflegediensten) ist möglich, bei Verrechnung des Pflegegeldes mit diesen Leistungen. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom Pflegegrad.

Pflegegrad2023-12-06T10:12:45+01:00

Bei einer Einschränkung der Selbständigkeit und Alltagskompetenz werden Pflegegrade zugeordnet. Nach einem Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse ermitteln Gutachter des MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) bei gesetzlich oder der MEDICPROOF GmbH bei privat Versicherten den Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit und empfehlen einen Pflegegrad. Je nach Schwere der Beeinträchtigung wird einer der Pflegegrade von Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 bis Pflegegrad 5 zugeordnet. Mit zunehmender Bedürftigkeit steigt die Höhe der Geld- und Sachleistungen. Letztlich entscheidet die Pflegekasse des Antragstellers über die Genehmigung eines Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegeleistungen.

Die von den Pflegeklassen beauftragten Gutachter erfassen alle wichtigen Gesichtspunkte der Pflegebedürftigkeit aufgrund körperlicher, psychischer und kognitiver Beeinträchtigungen. Ausschlaggebend für die Zuweisung eines Pflegegrads ist der Grad der Selbstständigkeit einer Person in folgenden sechs Modulen:

  1. Mobilität: Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete? 10% der Gesamt-Bewertung.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Kann sich der Antragsteller in einem Alltag noch orientieren, für sich selbst Entscheidungen treffen, und seine Bedürfnisse mitteilen? 7,5% der Gesamt-Bewertung.
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme wie aggressivem oder ängstlichen Verhalten? 7,5% der Gesamt-Bewertung.
  4. Selbstversorgung: Wie selbstständig kann sich der Begutachtete noch täglich selbst waschen und pflegen? 40% der Gesamt-Bewertung.
  5. Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen wie z. B. bei Dialyse oder Verbandswechsel? 20% der Gesamt-Bewertung.
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie selbstständig kann der Begutachtete noch seinen Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen? 15% der Gesamt-Bewertung.

Leistungen nach Pflegegraden ab dem 01.01.2024

Leistungsart PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Pflegegeld
(monatlich)
332 € 573 € 765 € 947 €
Pflegesachleistungen (monatlich) 761 € 1.432 € 1.778 € 2.200 €
Tages- und Nachtpflege (monatlich) 761 € 1.432 € 1.778 € 2.200 €
Kurzzeitpflege
(jährlich)
1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Verhinderungspflege (jährlich) 1.612 € 1.612 € 1.612 € 1.612 €
Vollstationäre Pflege (monatlich) 770 € 1.262 € 1.775 € 2.005 €
Betreuungs- und Entlastungsleistungen (monatlich) 125 € 125 € 125 € 125 € 125 €
Zum Verbrauch best. Pflegehilfsmittel (monatlich) 40 € 40 € 40 € 40 € 40 €
Hausnotruf
(monatlich)
23 € 23 € 23 € 23 € 23 €
Wohnraumanpassung
(je Gesamtmaßnahme)
4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 € 4.000 €
Wohngruppenzuschuss (monatlich) 214 € 214 € 214 € 214 € 214 €

Leistungen bei häuslicher und stationärer Pflege

Antragsteller mit Pflegegrad 1 erhalten monatlich 125 Euro als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie monatlich 40 Euro für die Versorgung mit Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln . Zusätzlich stehen z.B. Zuschüsse zur altersgerechten Wohnraumgestaltung (bis zu 4.000 Euro) sowie zwei kostenlose Beratungsbesuche pro Jahr zu. Es besteht kein Anspruch auf Pflegegeld oder andere Zuschüsse. Kosten der häuslichen oder stationären Pflege sind selbst zu tragen.

Dagegen haben Pflege- und Betreuungsbedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tagespflege oder Nachtpflege. Weiter kann man Zuschüsse zur Verhinderungspflege, zur vollstationären Pflege, zu Pflegehilfsmitteln sowie zur Wohnraumanpassung erhalten.

Pflegehilfsmittel2021-01-13T10:51:51+01:00

Pflegehilfsmittel sind im 11. Sozialgesetzbuch gesetzlich geregelt. Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades werden Pflegehilfsmittel genehmigt, die die Pflege und selbständige Lebensweise des Pflegebedürftigen erleichtern und unterstützen. Man unterscheidet dabei zwischen technischen Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Lagerungshilfen und Notrufsysteme aber auch Verbrauchsprodukten wie Einmalhandschuhe, Windeln oder Betteinlagen. Zusätzlich gibt es auch Pflegehilfsmittel für Körperpflege und Hygiene und zum Verbrauch bestimmte Pflegemittel, auf die ein monatlicher Anspruch bestehen kann.

Siehe auch: Hilfsmittel

Pflegende Angehörige2021-01-13T10:52:31+01:00

Pflegende Angehörige sind in der Regel die Familie, Verwandte, Freunde, Nachbarn und andere Bezugspersonen, die nicht beruflich pflegen, betreuen oder begleiten – unabhängig davon wo gepflegt oder Hilfe geleistet wird. (§ 19 SGB XI).

Pflegepersonen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eigene Leistungen der Pflegeversicherung, zum Beispiel auf Pflegeberatung und kostenlose Pflegekurse. Darüber hinaus zahlt die Pflegeversicherung für Pflegepersonen Beiträge in die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, wenn sie einen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 pflegen. Der Anspruch ist abhängig davon, in welchem Umfang die Pflege erbracht wird.

Pflegesachleistungen2021-01-13T10:53:16+01:00

Pflegesachleistungen sind gemäß § 36 SGB XI alle pflegerischen Hilfen die zuhause von professionellen Kräften im Rahmen der ambulanten Pflege geleistet werden. Dazu gehören auch die Tagespflege und Nachtpflege für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5. Die Pflegekassen übernehmen die entstehenden Kosten bis zur jeweiligen Höchstsumme der Sachleistungsansprüche des entsprechenden Pflegegrads.

Zu den Pflegesachleistungen in der häuslichen Pflege gehört die sogenannte Grundpflege mit pflegerischen Hilfen bei der Körperpflege, Ernährung und Bewegung, sowie die Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Beispiele für Pflegesachleistungen:

  • Ganzkörperwaschung oder Teilwaschung im Bett
  • Hilfe beim Duschen oder Baden
  • Hilfe beim Umsetzen
  • Hilfe beim Ankleiden
  • Hilfe bei Ausscheidungen
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Einkäufe
  • Zubereiten von Mahlzeiten
  • Reinigen der Wohnung

Siehe auch: Sachleistungen

Pflegestützpunkt2021-01-13T10:55:09+01:00

Pflegebedürftige und deren Angehörige erhalten in Pflegestützpunkten Auskunft und Beratung sowie Hilfestellung bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen. Pflegeberater informieren über Angebote, helfen Anträge zu stellen und können auch pflegerische, medizinische und soziale Hilfs- und Unterstützungsangebote vermitteln und koordinieren. Auf Wunsch betreuen sie Hilfesuchende über einen längeren Zeitraum persönlich und erstellen bei Bedarf einen Versorgungsplan. Organisiert werden die Pflegestützpunkte von Kommunen, Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen oder Sozialverbänden wie der Caritas.

Sachleistungen2020-12-17T17:57:05+01:00

In der Pflege kann der Begriff Sachleistung irreführend verstanden werden. Hierunter werden Dienstleistungen verstanden, die von Mitarbeitern eines ambulanten Pflegedienstes erbracht werden, und nicht materielle Leistungen in Form von Sachgegenständen.

Siehe auch: Pflegesachleistungen

SGB V2021-01-13T10:56:38+01:00

SGB V ist die Bezeichnung für das fünfte Sozialgesetzbuch. In ihm sind die Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst.

Darin enthalten sind auch alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und wem sie wann zustehen.

So z. B. die Häusliche Krankenpflege § 37 SGB V:

Erkranken Sie oder ein Familienangehöriger und benötigen kurzfristig (und zeitlich begrenzt) Pflege, hat der Versicherte einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege und dazu gehören: Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

Die Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege durch die Krankenkasse ist allerdings nur möglich, solange der Versicherte nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ist in der Regel auf vier Wochen begrenzt, kann aber im Einzelfall auch für längere Zeit bewilligt werden.

So z.B. die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit § 39c SGB V:

Seit dem Januar 2016 haben auch Menschen, die keinen Pflegegrad haben, Anspruch auf eine vierwöchige Kurzzeitpflege, wenn sie nach einer Klinikbehandlung noch nicht gleich wieder nach Hause können und auch eine ambulante Pflege zunächst nicht ausreichen würde.

SGB XI2021-01-13T10:58:15+01:00

SGB XI ist die Bezeichnung für das elfte Sozialgesetzbuch. Es beschreibt die Leistungen der Pflegeversicherung. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Es ist die Grundlage für alle Rechte und Pflichten in Sachen „Pflegeversicherung“.

Hier finden sich zum Beispiel die Regelungen für:

§ 1 SGB XI: Soziale Pflegeversicherung

Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, ist auch automatisch gesetzlich pflegeversichert. Damit hat man einen Anspruch auf Leistungen im Falle einer Pflegebedürftigkeit. Für privat Krankenversicherte gibt es eine private Pflegeversicherung.

§ 2 SGB XI: Selbstbestimmung

Wer pflegebedürftig wird, behält trotzdem seine Selbstbestimmung. Jeder kann darüber bestimmen welche stationäre Einrichtung bzw. welcher ambulante Pflegedienst mit der eigenen Pflege beauftragt wird. Die Hilfe sollte auch so gestaltet sein, dass sie den Menschen ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglicht.

§ 7a SGB XI: Pflegeberatung

Eine Pflegebedürftigkeit tritt oft unerwartet ein und man steht vor einem Berg von Fragen. Dafür sieht das SGB XI die sog. „Pflegeberatung“ vor. Ein Pflegeberater hilft bei der „Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten“. Ziel der Beratung ist die systematische Erfassung und ein individueller Versorgungsplan, der alle Leistungen für den Pflegebedürftigen aufführt.

§ 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit

Das SGB XI in § 14 wurde festgelegt, wer als Pflegebedürftiger gilt. Erst wenn jemand als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes gilt, hat er Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

§ 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

Die fünf Pflegegrade (Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4, Pflegegrad 5) bezeichnen die unterschiedlichen Schweregrade der Pflegebedürftigkeit, und damit auch die dafür geltenden unterschiedlichen Leistungen.

Drüber hinaus finden sich hier auch Themen wie:

Pflegesachleistung, Pflegegeld, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Tagespflege und Nachtpflege, Kurzzeitpflege bis hin zu Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen

Verhinderungspflege2021-02-05T11:30:53+01:00

Diese Leistung nach dem § 39 SGB XI ist als Urlaubsvertretung oder zur Entlastung für pflegende Angehörige vorgesehen. Die Betreuungsleistungen der pflegenden Angehörigen kann für bis zu 28 Tage im Kalenderjahr an andere Angehörige, Nachbarn, Freunde oder aber auch an einen Pflegedienst übertragen werden. Die Pflegekasse übernimmt für die Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten für eine Verhinderungspflege bis zu einem Betrag von 1.612,- Euro. Zusätzlich können auf Antrag bei der Pflegekasse noch 806 Euro aus der Kurzzeitpflege umgewidmet werden, was das Verhinderungspflegebudget auf 2.408,- Euro pro Jahr steigen lässt. Ein Anspruch auf die Leistungen der Verhinderungspflege besteht nach dem 6. Monat der Pflege zu Hause. Da sie in der Regel in der häuslichen Umgebung geleistet wird unterscheidet sie sich damit von der Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung.

Vorsorgevollmacht2020-11-10T12:06:38+01:00

Eine Vorsorgevollmacht ist eine der wichtigsten Vollmachten im Rahmen der rechtlichen Pflegevorsorge für das Alter.

Man sollte sich dafür Zeit nehmen und sie so detailliert wie möglich formulieren. Es ist ratsam hierzu einen Rechtsanwalt /Notar zu Rate zu ziehen. Mit einer Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten kann man Folgendes regeln:

  • Aufnahme, Fortführung oder Abbruch medizinischer Therapien
  • Ihre Wünsche hinsichtlich der Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung
  • Ihre Zustimmung zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen (Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen)
  • Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht
  • Berechtigung des Bevollmächtigten, einzelne Untervollmachten zu erteilen
  • Anweisung, dass der Bevollmächtigte auch als gesetzlicher Betreuer bestellt wird

Die Vorsorgevollmacht gilt in der Regel über den Tod hinaus. Sie endet nicht bei Tod, sondern muss zunächst durch Ihre Erben widerrufen werden.

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