Entlastung für pflegende Angehörige: was Ihnen zusteht
Wenn die eigene Kraft nicht endlos reicht: Ihre Möglichkeiten für eine Auszeit, finanzielle Unterstützung und praktische Hilfe.
Teil unseres Ratgebers: Pflegegrad, Pflegeleistungen und Kosten

Fachliche Prüfung · Pflegehilfs- und Betreuungskraft
Wann ist es Zeit, sich Entlastung zu holen?
Dann, wenn die Erschöpfung nicht mehr nur nach einer Pause verschwindet, sondern zum Dauerzustand wird. Das ist absolut kein Zeichen von Schwäche, sondern der Moment, in dem sich an der Versorgung insgesamt dringend etwas ändern muss, und nicht nur einmalig.
Pflegende Angehörige geben oft unbewusst mehr, bis der Punkt kommt, an dem die eigene Kraft einfach nicht mehr reicht. Das zeigt sich selten von einem Tag auf den anderen. Häufiger ist es die Erschöpfung, die sich über Monate immer mehr aufgebaut hat, während man selbst überhaupt nicht daran denkt, sich zu entlasten, oder sich eine Erholungsphase auch gar nicht erst zugesteht.
Viele zögern, sich Hilfe zu holen, weil es ja immer ein sehr persönlicher Bereich ist und es sich auch anfühlt, als würde man damit versagen oder die pflegebedürftige Person sogar im Stich lassen. Das Gegenteil ist aber ganz sicher der Fall: Wer sich rechtzeitig Entlastung holt, kann die Pflege oft länger und viel besser durchhalten, als wenn er allein bis zur völligen Erschöpfung weitermacht und das ist auf lange Sicht für den Pflegebedürftigen ein viel größerer Gewinn.
Und es gibt dafür sogar konkrete Ansprüche, und das ist auch definitiv keine Bittstellung. Ob es die Verhinderungspflege ist, die hier einspringt, wenn Sie einmal nicht können, der Entlastungsbetrag für Unterstützung im Alltag, oder die Kurzzeitpflege, wenn zu Hause kurzfristig nicht genug Zeit bleibt: All das ist ausdrücklich dafür gedacht, dass Sie durchhalten und auch mal durchatmen können und nicht nur die pflegebedürftige Person.
Und noch etwas, das viele nicht wissen: Wenn ein Anruf aus dem Krankenhaus kommt und die Rückkehr nach Hause plötzlich organisiert werden muss, gibt es dafür die Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V, die genau für diesen Moment gedacht ist.
Das Wichtigste in Kürze
- Verhinderungspflege springt ein, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt und das für bis zu acht Wochen im Jahr.
- Kurzzeitpflege ist für vorübergehende Versorgung außerhalb der eigenen Wohnung gedacht, gibt es die ebenfalls bis zu acht Wochen im Jahr.
- Beide teilen sich seit dem 01.07.2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €.
- Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat steht unabhängig davon zur Verfügung und ab Pflegegrad 1.
- Diese Leistungen sind kein Notfallprogramm, sondern ein regulärer Anspruch, den viele nicht ausschöpfen, da sie ihn einfach nicht kennen.
Verhinderungspflege: wenn Sie einmal nicht können
Verhinderungspflege springt ein, wenn Sie als pflegende Angehörige oder pflegender Angehöriger ausfallen, sei es durch Urlaub, Krankheit oder einfach durch eine dringend notwendige Pause. Der Anspruch gilt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr, wie es in § 39 SGB XI festgelegt ist. Dieser Paragraf regelt die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson.
Übernimmt ein Pflegedienst wie simCura diese Auszeit, steht der volle gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € zur Verfügung. Wird die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig übernommen, also unentgeltlich durch Angehörige oder Nachbarn, ist der Betrag gedeckelt auf das Doppelte des jeweiligen Pflegegeldes.
Wichtig zu wissen: Beträgt die Auszeit weniger als acht Stunden am Tag, wird das Pflegegeld nicht gekürzt, und die Zeit wird nicht auf die acht Wochen im Jahr angerechnet.
Mehr zu den Details in Verhinderungspflege: Anspruch, Höhe und Beantragung.
Kurzzeitpflege: wenn zu Hause kurzfristig nicht reicht
Kurzzeitpflege ist für Situationen gedacht, in denen die häusliche Pflege vorübergehend nicht im nötigen Umfang möglich ist, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn sich der Zustand auf einmal kurzfristig verschlechtert. Sie findet in der Regel in einer Pflegeeinrichtung statt und ist ebenfalls auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt, geregelt in § 42 SGB XI.
Seit dem 01.07.2025 teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € nach § 42a SGB XI. Sie können frei entscheiden, wie viel davon Sie für welche der beiden Leistungen nutzen, statt zwei getrennte Budgets im Blick behalten zu müssen.
Mehr dazu in Kurzzeitpflege: Wenn zu Hause vorübergehend nicht geht.
Der Entlastungsbetrag im Alltag
Anders als Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ist der Entlastungsbetrag nicht für die großen Ausnahmesituationen gedacht, sondern für den laufenden Alltag. Bis zu 131 € im Monat stehen ab Pflegegrad 1 jedem zur Verfügung, und zwar für Angebote wie Haushaltshilfe, Betreuung oder auch die Alltagsbegleitung.
Der Betrag, der in einem Monat nicht genutzt wird, verfällt nicht sofort, sondern kann bis zum 30. Juni des Folgejahres noch eingesetzt werden. Viele Familien schöpfen dieses Budget nicht aus. Warum? Einfach, weil sie es nicht wissen.
Notieren Sie sich den 30. Juni im Kalender und notieren sich den regelmäßigen Verbrauch. Bis zu diesem Datum können Sie dann den Entlastungsbetrag aus dem Vorjahr noch nutzen, wenn Sie ihn nicht vollständig ausgeschöpft haben. Danach verfällt der Restbetrag ungenutzt und endgültig.
Mehr dazu in Entlastungsbetrag: Wofür Sie ihn nutzen können.
Wenn die eigenen Grenzen erreicht sind
Es gibt Momente, in denen mehr gebraucht wird als eine einzelne Auszeit. Wenn die Belastung über Wochen anhält und auch eine Woche Urlaub nichts mehr ändert, ist das ein deutliches Zeichen, dass sich an der Versorgung insgesamt und dringend etwas ändern muss, eben nicht nur einmalig.
Ein Pflegedienst wie simCura kann hier dauerhaft einen Teil der Versorgung übernehmen, sodass Angehörige wieder Luft bekommen, ohne dass sie sich ganz zurückziehen müssen. Das kann bedeuten, dass eine Pflegekraft täglich für bestimmte Aufgaben kommt, oder dass die Pflege zwischen Familie und Pflegedienst fest aufgeteilt wird.
Anzeichen dafür sind etwa dauerhafte Schlafprobleme, das Gefühl, nie mehr abschalten zu können, oder wenn eigene Arzttermine immer wieder verschoben werden. Wer sich in mehreren dieser Punkte wiedererkennt, sollte das Gespräch mit einem Pflegedienst nicht länger aufschieben.
Häufige Fragen zur Entlastung für pflegende Angehörige
Kann ich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gleichzeitig nutzen?
Ja, beide teilen sich seit 01.07.2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €. Sie können frei entscheiden, wie Sie diesen Betrag zwischen beiden Leistungen aufteilen.
Mehr dazu in Verhinderungspflege: Anspruch, Höhe und Beantragung.
Brauche ich für Verhinderungspflege eine Vorpflegezeit?
Nein, seit 01.07.2025 entfällt die frühere Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 sofort.
Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?
Nicht sofort. Nicht genutzte Beträge aus einem Kalenderjahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres noch verwendet werden.
Mehr dazu in Entlastungsbetrag: Wofür Sie ihn nutzen können.
Ab welchem Pflegegrad habe ich Anspruch auf Verhinderungspflege?
Ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege, wohl aber auf den Entlastungsbetrag.
Mehr zu den Pflegegraden in Pflegegrad, Pflegeleistungen und Kosten: der Überblick.
Muss ich die Verhinderungspflege vorher beantragen?
Nein, ein Antrag vor der Ersatzpflege ist nicht nötig. Der formelle Antrag mit Nachweisen kann bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres gestellt werden. In der Praxis ist es aber sinnvoll, die Pflegekasse vorher kurz zu informieren.
Fazit zur Entlastung für pflegende Angehörige
Entlastung ist kein Zeichen von Schwäche, sondern ein Anspruch, der genau dafür gedacht ist, dass Pflege auch auf Dauer möglich bleibt. Ob es eine einzelne Auszeit ist oder eine dauerhafte Umstellung: Es gibt für jede Situation einen Weg, der zu Ihnen passt.
Hinweis: Alle genannten Beträge basieren auf dem aktuellen Stand der Pflegeversicherung, siehe Quellenangaben.
Quellen und Stand
Stand dieses Artikels: [DATUM] · Nächste Prüfung: [DATUM, spätestens Anfang 2028]

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