SGB XI ist die Bezeichnung für das elfte Sozialgesetzbuch. Es beschreibt die Leistungen der Pflegeversicherung. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen. Es ist die Grundlage für alle Rechte und Pflichten in Sachen „Pflegeversicherung“.

Hier finden sich zum Beispiel die Regelungen für:

§ 1 SGB XI: Soziale Pflegeversicherung

Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, ist auch automatisch gesetzlich pflegeversichert. Damit hat man einen Anspruch auf Leistungen im Falle einer Pflegebedürftigkeit. Für privat Krankenversicherte gibt es eine private Pflegeversicherung.

§ 2 SGB XI: Selbstbestimmung

Wer pflegebedürftig wird, behält trotzdem seine Selbstbestimmung. Jeder kann darüber bestimmen welche stationäre Einrichtung bzw. welcher ambulante Pflegedienst mit der eigenen Pflege beauftragt wird. Die Hilfe sollte auch so gestaltet sein, dass sie den Menschen ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben ermöglicht.

§ 7a SGB XI: Pflegeberatung

Eine Pflegebedürftigkeit tritt oft unerwartet ein und man steht vor einem Berg von Fragen. Dafür sieht das SGB XI die sog. „Pflegeberatung“ vor. Ein Pflegeberater hilft bei der „Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten“. Ziel der Beratung ist die systematische Erfassung und ein individueller Versorgungsplan, der alle Leistungen für den Pflegebedürftigen aufführt.

§ 14 SGB XI: Begriff der Pflegebedürftigkeit

Das SGB XI in § 14 wurde festgelegt, wer als Pflegebedürftiger gilt. Erst wenn jemand als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes gilt, hat er Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

§ 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit

Die fünf Pflegegrade (Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4, Pflegegrad 5) bezeichnen die unterschiedlichen Schweregrade der Pflegebedürftigkeit, und damit auch die dafür geltenden unterschiedlichen Leistungen.

Drüber hinaus finden sich hier auch Themen wie:

Pflegesachleistung, Pflegegeld, Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Tagespflege und Nachtpflege, Kurzzeitpflege bis hin zu Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen