Bezieher von Pflegegeld sind verpflichtet, eine Beratung in den eigenen Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen. Mit diesen Beratungsbesuchen soll die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt und unterstützt werden. Bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, aber auch diejenigen, die Sachleistungen in Anspruch nehmen können eine halbjährliche Beratung nutzen. Diese Beratung wird auch von zugelassenen Pflegediensten durchgeführt.