SGB V ist die Bezeichnung für das fünfte Sozialgesetzbuch. In ihm sind die Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung zusammengefasst.

Darin enthalten sind auch alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und wem sie wann zustehen.

So z. B. die Häusliche Krankenpflege § 37 SGB V:

Erkranken Sie oder ein Familienangehöriger und benötigen kurzfristig (und zeitlich begrenzt) Pflege, hat der Versicherte einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege und dazu gehören: Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung.

Die Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege durch die Krankenkasse ist allerdings nur möglich, solange der Versicherte nicht pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege ist in der Regel auf vier Wochen begrenzt, kann aber im Einzelfall auch für längere Zeit bewilligt werden.

So z.B. die Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit § 39c SGB V:

Seit dem Januar 2016 haben auch Menschen, die keinen Pflegegrad haben, Anspruch auf eine vierwöchige Kurzzeitpflege, wenn sie nach einer Klinikbehandlung noch nicht gleich wieder nach Hause können und auch eine ambulante Pflege zunächst nicht ausreichen würde.