Investitionskosten repräsentieren die finanziellen Aufwendungen, die ein Pflegedienst für die Anschaffung von Investitionsgütern wie Fahrzeugen und Computern tätigen muss, um den reibungslosen Ablauf des täglichen Geschäftsbetriebs sicherzustellen. Diese Kosten werden nicht von den Pflegekassen übernommen und sind somit nicht in den Vergütungen enthalten, die der Pflegedienst für seine Dienstleistungen von den Pflegekassen erhält.

Die Deckung dieser Kosten obliegt gegebenenfalls der öffentlichen Hand, beispielsweise dem Land oder der Gemeinde. Falls die öffentliche Hand nicht für die Investitionskosten aufkommt, besteht die Berechtigung für den Pflegedienst, diese Kosten privat bei seinen Pflegekunden abzurechnen. In unserer Region übernimmt die Gemeinde die Investitionskosten nicht, weshalb sie privat zu tragen sind.

Es ist zu beachten, dass die Erhebung der Investitionskosten ausschließlich für erbrachte Leistungen im Bereich körperbezogener Pflegemaßnahmen, pflegerischer Betreuung, Hilfe bei der Haushaltsführung (gemäß § 36 SGB XI), Leistungen der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (gemäß § 39 SGB XI) sowie Leistungen im Rahmen des Entlastungsbetrags (gemäß § 45 SGB XI) erfolgt.

Leistungen im Bereich der Behandlungspflege unterliegen nicht der Erhebung von Investitionskosten. Wenn beispielsweise nur Leistungen wie Verbandwechsel oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen erbracht werden, fallen keine Investitionskosten an. Die Vergütungen für diese Leistungen sind bereits gesetzlich festgelegt und berücksichtigen die Investitionskosten, selbst bei der Vergütung für das Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, für die der Pflegedienst derzeit 3,43 Euro von der Krankenkasse erhält.

Die Erhebung von Investitionskosten ist für ambulante Pflegedienste, einschließlich unseres Unternehmens, essenziell, um wirtschaftlich arbeiten zu können. Ohne diese Erhebung würden erhebliche finanzielle Einschnitte für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter drohen. Zudem könnte die Nichtberechnung zu einer Kürzung der Vergütungen bei Verhandlungen mit den Pflegekassen führen, da diese davon ausgehen, dass Investitionskosten für Pflegeeinrichtungen unumgänglich sind und eine Grundlage für wirtschaftliches Arbeiten darstellen.

Wir stellen unseren Pflegekunden ab dem 01.01.2024 monatlich 7,00% für erbrachte Lsi5rtungen aus dem §36 SGB XI in Rechnung. Diese sind auf Ihrem individuellen Kostenvoranschlag extra ausgewiesen.

Bitte beachten Sie: Eine Zuzahlungsbefreiung (wie sie z.B. für Medikamentenzuzahlungen gilt) ist auf unsere Investitionskosten nicht anwendbar. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Krankenkasse.