Zur häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen haben Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit (Familienpflegezeitgesetz – FPflZG). Damit können sie sich für die Dauer von bis zu 24 Monaten teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Das gilt auch, wenn ein minderjähriger Angehöriger, z.B. ein pflegebedürftiges Kind, außerhalb der häuslichen Umgebung betreut wird. Der Anspruch auf Familienpflegezeit gilt gegenüber Arbeitgebern mit mindestens 25 Beschäftigten. Während der Familienpflegezeit müssen Beschäftigte weiterhin mindestens 15 Wochenstunden beschäftigt sein. Während dieser Familienpflegezeit erhalten sie ein zinsloses Darlehen des Bundes statt Lohnfortzahlung zur Abfederung von Gehaltseinbußen, bleiben sozialversichert und genießen Kündigungsschutz.